Club für Motorsport Wunstorf Sport- und Jugendgruppe e. V.
Satzung
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 8. Oktober 1993
- §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Club für Motorsport Wunstorf - Sport und Jugend-Gruppe e. V.".
Er wurde am 08. Oktober 1993 in Wunstorf gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge unter der Nr. VR 845 eingetragen. (jetzt: Amtsgericht Hannover VR 110453)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung des Motorsports als Breitensport in Wunstorf und den umliegenden Städten und Gemeinden,
- die Förderung von Jugendlichen im Jugendsport und in der Verkehrserziehung und -aufklärung,
- die Jugendpflege,
- die Ausrichtung und Unterstützung von motorsportlichen Veranstaltungen,
- die Jugendpflege,
- die Ausrichtung und Unterstützung von motorsportlichen Veranstaltungen,
- die Durchführung von Lehrgängen,
- die Einrichtung eines Übungs- und Trainingsbetriebs und
- die ideelle Unterstützung der aktiven Mitglieder.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- §3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Fachverband für Motorsport e. V., im Sportring Wunstorf e. V., im Sportkreis Hannover-Land e. V. und im Landessportbund Niedersachsen e. V..
- §4 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
- Jugendliche (14-17 Jahre)
- Kinder (bis 13 Jahre)
- Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder unter a und b.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen.
- Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich der Vorstand.
- Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber gegen diese Entscheidung schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- §5 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Aufgaben von seinen Mitglieder Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
- Die Mitglieder können sich auf ihres Mitgliedsausweis die Mitgliedschaft jährlich neu bestätigen lassen. Es wird empfohlen, die Zahlung des Beitrages im Lastschriftverfahren durchzuführen.
- §6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich, am besten mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Beitrages oder bei vereinsschädigendem Verhalten gestrichen werden, Wird gegen die Streichung beim Vorsitzenden oder bei dessen Stellvertreter innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig und unanfechtbar über die Streichung.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- §7 Organe
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Jugendversammlung
- §8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Sie muss im Dezember oder Januar stattfinden und wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (Poststempel) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des(r) Vorsitzenden
- Bericht des(r) Schatzmeisters(in)
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Feststellung der Stimmliste
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge
- Wahlen
- Vorstandsämter (Ausnahme: Jugendleiter)
- Rechnungsprüfer
- Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr
- Verschiedenes
- Bei Anträgen auf Satzungsänderung ist der Antrag im Wortlaut mit der Einladung mitzusenden.
- §9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und - bei Abstimmungen mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Clubs,
- Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorsitzenden 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung erreichen, damit jedem Mitglied der Wortlaut des Antrages mit der Einladung zugesandt werden kann.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Verhandlungsergebnisse und die Stimmenzahlen sind dabei festzuhalten. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
- §10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs,
- nach Beschluss des Vorstands.
- §11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen mit den Ämtern
- der(die) Vorsitzende
- der(die) stellvertretende Vorsitzende
- der(die) Schatzmeister(in)
- der(die) Sportleiter(in)
- der(die) Jugendleiter(in)
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (am 29. Januar 1996 vom Amtsgericht geändert)
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen und geleitet, über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Die Amtszeit des(r) Vorsitzenden, des(r) Schatzmeister(in), des(r) Jugendleiters(in) beginnt jeweils nach der Mitgliederversammlung am Anfang eines geraden Jahres, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Anfang eines ungeraden Jahres.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
- §12 Die Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung), die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Vor jeder Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt. Dazu hat der/die Jugendleiter(in) schriftlich einzuladen.
- Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den/die Jugendleiter(in) aus den Reihen der Mitglieder und eine(n) Jugendsprecher(in) aus der Jugendversammlung. Beide sind bei der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Nur, wenn die Jugendversammlung keine(n) Jugendleiter(in) bestimmt, muss dieser von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- §13 Die Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- §14 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderung müssen (siehe §9) dem Vorsitzendem vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden, damit jedem Mitglied der genaue Wortlaut mit der Einladung zugesandt werden kann.
- Die Anträge auf Satzungsänderung werden vom Vorstand geprüft und den Mitgliedern mit eventuellen Alternativen mit der Einladung zugesandt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- §15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
- §16 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- §17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Wunstorf.
Wunstorf, den 08. Oktober 1993
letzte Änderung: 29. Januar 1996